Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung
· V · BGBl. Nr. 670/1995 · in Kraft seit 1996-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt einheitlich den Ablauf von Lehrabschlusspruefungen: Zusammensetzung der Pruefungskommission, Termine, Ablauf, Bewertung und Gebuehren. Sie schafft ein faires, nachvollziehbares Verfahren fuer alle Lehrlinge und macht den Abschluss vergleichbar. Solange die duale Ausbildung mit Lehrabschluss besteht, ist eine klare Verfahrensordnung dafuer sachgerecht. Die Regelung ist verhaeltnismaessig und schafft Rechtssicherheit fuer beide Seiten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 8a BAG im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden.
§ 2 — Prüfungskommission ↗ RIS
Prüfungskommission § 2. (1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Der Vorsitzende muß (3) Einer der Beisitzer muß (4) Der andere Beisitzer muß mindestens 21 Jahre alt, durch mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und in dem betreffenden oder in einem mit ihm verwandten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben (§ 22 Abs. 3 BAG). (5) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen: (6) Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit von der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.
§ 9 — Ermittlung des Prüfungsergebnisses ↗ RIS
Ermittlung des Prüfungsergebnisses § 9. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten: (2) Wenn der Prüfling den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe beeinflußt hat, ist dies durch die Prüfungskommission bei der Bewertung der Leistung des Prüflings in diesem Prüfungsgegenstand zu berücksichtigen. (3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Prüfungsgegenstände ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. (4) Die Prüfung ist (5) Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 5 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen, bereits abgele
§ 12 — Prüfungstaxe ↗ RIS
Prüfungstaxe § 12. (1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 27a Abs. 4 BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. (2) Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. (3) Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder S
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz