Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 648/1995 · in Kraft seit 1995-09-29
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Internationale Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse wurde laut dieser Kundmachung bis April 1998 verlängert und ist seitdem ausgelaufen. Die Kundmachung über Verlängerung und Beitritte zu einem seit über 25 Jahren erloschenen Übereinkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989 BGBl. Nr. 648/1995 29.09.1995 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und dessen Geltungsbereich StF: BGBl. Nr. 648/1995
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Juterat auf seiner vom 22. bis 25. April 1995 abgehaltenen 23. Tagung gemäß Art. 46 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBl. Nr. 576/1993) beschlossen, das Übereinkommen bis 11. April 1998 zu verlängern. Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde: Frankreich 2. August 1994 Spanien 22. November 1993 Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. März 1994 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Rücktritt vom Übereinkommen gemäß dessen Art. 43 bekanntgegeben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz