Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 567/1995 · in Kraft seit 1995-10-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemeinsame Handelspolitik der EU (Art. 207 AEUV) ist ausschließliche Unionskompetenz; die Meistbegünstigung läuft über die WTO.

Begründung

Das bilaterale Handelsabkommen mit Russland überschneidet sich mit der ausschließlichen EU-Handelskompetenz und der WTO-Meistbegünstigung; sein eigenständiger Gehalt ist gering. Es beschränkt keine inländischen Freiheiten, ist aber weitgehend gegenstandslos.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Republik Österreich und die Russische Föderation gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse oder Vorteile bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 27 §§ im Datensatz