Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 567/1995 · in Kraft seit 1995-10-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das bilaterale Handelsabkommen mit Russland überschneidet sich mit der ausschließlichen EU-Handelskompetenz und der WTO-Meistbegünstigung; sein eigenständiger Gehalt ist gering. Es beschränkt keine inländischen Freiheiten, ist aber weitgehend gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Republik Österreich und die Russische Föderation gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). (2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse oder Vorteile bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 27 §§ im Datensatz