Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
· Vertrag – Mongolei · BGBl. Nr. 566/1995 · in Kraft seit 1995-09-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen bildet einen Rahmen für die Außenwirtschaftsbeziehungen mit der Mongolei. Es dient der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit einem Drittstaat und schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz