Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

· BG · BGBl. Nr. 502/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999 · in Kraft seit 1999-06-01

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Bezug auf das EU-Eisenbahnpaket (RL 91/440 u.a.); die EU verlangt die Trennung von Netz und Betrieb, aber keine eigene staatliche Bau-GmbH.

Begründung

Mit dem Gesetz wird eine eigene staatliche GmbH zur Planung und zum Bau der Brennerbahn-Zulaufstrecke gegründet und mit Bundeszuschüssen finanziert. Eine separate staatliche Baugesellschaft samt Sonderregeln und Förderverträgen ist nicht zwingend nötig; Planung und Bau könnten über die ohnehin bestehende ÖBB-Infrastruktur abgewickelt werden. Der EU-Bezug zwingt nur zur Trennung von Netz und Betrieb, nicht zu dieser eigenen Gesellschaft. Die Strukturen sollten gebündelt und die Sonderprivilegien geprüft werden.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ – im folgenden als Gesellschaft bezeichnet – und dem Sitz in Innsbruck zu errichten. (2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist. (3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und

§ 3 — Planung und Bau ↗ RIS

Planung und Bau § 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn (2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu. (2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten. vgl. § 7 Abs. 5 und 6 15.11.2017 10007732 NOR40054196

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz