Deregulierung, aber richtig

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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 224/1995 · in Kraft seit 1994-09-28

59/01 EFTA · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll ergaenzte 1993/1994 das EFTA-Abkommen ueber Ueberwachungsbehoerde und Gerichtshof. Mit dem EU-Beitritt Oesterreichs am 1. Jaenner 1995 schied Oesterreich aus der EFTA aus und ist seitdem nicht mehr an das EFTA-Institutionenabkommen gebunden. Das Dokument hat fuer Oesterreich keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs wird durch die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10, deren Text diesem Protokoll beigefügt ist, ergänzt.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. GESCHEHEN zu Brüssel, am 24. November 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositär wird allen Unterzeichnerstaaten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und allen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Kopien übermitteln.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz