Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
· Vertrag – Marokko · BGBl. Nr. 295/1995 · in Kraft seit 1995-07-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schützt Investitionen vor Enteignung und Diskriminierung und dient dem legitimen Schutz wirtschaftlicher Betätigung. Als Abkommen mit einem Drittstaat bleibt es wirksam.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Behandlung von Investitionen (1) Jede Vertragspartei behandelt die Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als die Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen. (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens, eine nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Investoren eines Drittstaates und deren Investitionen eingeräumt wurde, können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz