Deregulierung, aber richtig

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Solarienverordnung

· V · BGBl. Nr. 147/1995 · in Kraft seit 1995-03-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung befreit Solarien, die bestimmte technische Anforderungen erfuellen, von der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungspflicht - das ist grundsaetzlich eine sinnvolle Entlastung fuer Betreiber und sollte beibehalten werden. Die technischen Spezifikationen in den Anhaengen (Gleichmaessigkeitsformel, UV-Typeneinteilung) stammen jedoch aus 1995 und entsprechen nicht mehr den aktuellen EU- und OeNORM-Standards fuer UV-Geraete. Die Verordnung sollte mit aktuellen technischen Normen neu gefasst werden, damit die Befreiung auch fuer moderne Geraete gilt.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage (§ 2) „Hersteller: Importeur: Baujahr: Nr.: UV-Typ Nr. 3

Anl. 2 ↗ RIS

Anhang 1 Einteilung der Nutzfläche Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils) anzusehen ist und die die Bedingung „g2 0,4“ für die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt. Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke bestimmt sich nach folgender Formel: g2 = Eery, min/Eery, max Hiebei bedeutet: g2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke Eery, min/Eery, max das Verhältnis der kleinsten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery,min) zur größten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery, max) auf der Nutzfläche. Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende Tabelle: Bestrahlungsgerätebezeichnung Mindestabmessung eines in der Nutzfläche liegenden Rechtecks Länge m Breite m Gesichtsbestrahlungsgerät ........... 0,3 0,3 Teilkörperbestrahlungsgerät .......... 0,5 0,5 Ganzkörperbestrahlungsgerät zur einseitigen Bestrahlung ............ 1,6 0,5 Ganzkörperbestrahlungsgerät zur mehrseitigen Bestrahlung ........... 1,6 0,5 Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach

Anl. 3 ↗ RIS

Anhang 2 Informationsblatt betreffend die Benützung von Solarien Unter keinen Umständen sollten Solarien benützen: Bei der Benützung eines Solariums ist zu beachten: Hauttyp I Haut auffallend hell; Sommersprossen; Haare rötlich; bräunt niemals; höchste Sonnenbrandneigung Hauttyp II Haut etwas dunkler als I; Sommersprossen selten; geringe Bräunung; hohe Sonnenbrandneigung Hauttyp III Haut hell bis hellbraun; keine Sommersprossen; gute Bräunung; ziemlich geringe Sonnenbrandneigung Hauttyp IV Haut hellbraun bis oliv; keine Sommersprossen; sehr gute Bräunung; kaum Sonnenbrandneigung

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz