Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
EAG-Vertrag · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 47/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gruendungsvertrag der Europaeischen Atomgemeinschaft und Teil des verbindlichen EU-Primaerrechts. Er bindet Oesterreich voelkerrechtlich und begruendet keine eigenstaendige Beschraenkung inlaendischer Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TITEL I ↗ RIS
TITEL I Aufgaben der Gemeinschaft Artikel 1 Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM). Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 148 §§ im Datensatz