Deregulierung, aber richtig

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Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

EAG-Vertrag · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 47/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Primaerrecht (Gruendungs- bzw. Aenderungsvertrag), bindet Oesterreich als Mitgliedstaat; keine eigenstaendige inlaendische Freiheitsbeschraenkung, kein Gold-Plating.

Begründung

Gruendungsvertrag der Europaeischen Atomgemeinschaft und Teil des verbindlichen EU-Primaerrechts. Er bindet Oesterreich voelkerrechtlich und begruendet keine eigenstaendige Beschraenkung inlaendischer Freiheit.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I Aufgaben der Gemeinschaft Artikel 1 Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM). Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 148 §§ im Datensatz