EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll betraf allein die Durchfuehrung von Europawahlen in den neuen Mitgliedstaaten in der Interimszeit zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten des Beitrittsvertrags 1994/1995. Dieser Zeitraum ist laengst verstrichen, das Protokoll ist verbraucht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag) DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - in der Erwägung, daß einige neue Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben möchten, in der Zeit zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrags und seinem Inkrafttreten Wahlen zum Europäischen Parlament durchzuführen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Das Ergebnis der nach den Artikeln 1 und 2 durchgeführten Wahlen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dieser Vertrag für die neuen Mitgliedstaaten, die solche Wahlen durchgeführt haben, in Kraft tritt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz