Deregulierung, aber richtig

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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll regelt den Handelsstatus von Svalbard (Spitzbergen) im Verhaeltnis zur EU - eine Angelegenheit, die ausschliesslich Norwegen betrifft. Oesterreich hat das Protokoll als Teil des EU-Beitrittsvertrags 1994 mitratifiziert, aber es entfaltet fuer Oesterreich weder Rechte noch Pflichten. Im oesterreichischen Rechtsbestand hat dieses Dokument keinen eigenstaendigen normativen Gehalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die die Europäische Union begründenden Verträge finden auf Svalbard keine Anwendung. Der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet jedoch, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung, von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die folgenden Waren mit Ursprung in Svalbard können frei von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßigen Beschränkungen in die Union eingeführt werden: --------------------------------------------------------------------- GZT-Nummer Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- 2701 Steinkohle; Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonne feste Brennstoffe (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche Regelungen einführen, mit denen die Einfuhr anderer als der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Svalbard in die Europäische Union unter den selben Bedingungen gestattet wird. (3) a) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten im Sinne dieses Protokolls als Waren mit Ursprung in Svalbard, wenn sie dort vollständig gewonnen wurden, das heißt, in Svalbard im Bergbau gefördert worden sind. (4) Folgendes ist mit diesem Protokoll insofern unvereinbar, als es den Handel zwischen der Union und Svalbard beeinträchtigen könnte: iii) staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen,

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz