EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll regelte die Strukturfonds-Foerderung nach dem Ziel Nr. 6 ausdruecklich nur bis 31. Dezember 1999 und wurde 1999 ueberprueft; das Ziel Nr. 6 besteht seit langem nicht mehr. Der operative Inhalt ist ausgelaufen und das Protokoll gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Bis zum 31. Dezember 1999 tragen die Strukturfonds, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) jeweils in angemessener Weise zur Verwirklichung eines weiteren vorrangigen Ziels in Ergänzung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates bei; dieses zusätzliche Ziel lautet wie folgt: - Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Gebieten mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte (nachstehend „Ziel Nr. 6'' genannt).
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz