Deregulierung, aber richtig

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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 5

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll legte die Einmalzahlungen der neuen EU-Mitglieder an die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl fest – zwei Raten im Jänner 1995 und 1996, die längst geleistet wurden. Zudem ist die EGKS 2002 ausgelaufen. Das Protokoll ist in jeder Hinsicht vollständig erledigt und entfaltet keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Art. 1 ↗ RIS

Der Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zu den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt festgesetzt: - Republik Österreich: 15 300 000 ECU - Republik Finnland: 12 100 000 ECU - Königreich Norwegen: 1 800 000 ECU - Königreich Schweden: 16 700 000 ECU. Diese Beiträge werden in zwei zinsfreien gleichen Raten geleistet, die erste am 1. Januar 1995 und die zweite am 1. Januar 1996.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz