Deregulierung, aber richtig

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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 4

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll aus dem EU-Beitrittsvertrag 1994 betrifft ausschließlich Norwegen und seine Erdölinteressen. Da Norwegen nach einer Volksabstimmung im November 1994 nicht der EU beigetreten ist, sind die Bestimmungen dieses Protokolls nie wirksam geworden und haben keinerlei operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag) DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANERKENNTNIS der erheblichen Auswirkungen des Erdölsektors auf die Wirtschaft Norwegens und die Entwicklung seiner Gesellschaft - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1 ↗ RIS

SIE STELLEN FEST, daß der EG-Vertrag die Vorschriften in den Mitgliedstaaten zur Regelung des Grundeigentums in keiner Weise berührt; SIE ERINNERN DARAN, daß die Mitgliedstaaten die Souveränität und Hoheitsrechte über die Erdölvorkommen haben; SIE ERKENNEN HIERZU AN, daß die Mitgliedstaaten über folgendes verfügen:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz