Deregulierung, aber richtig

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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 3

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Protokoll Nr. 3 zur EU-Beitrittsakte 1994 ist Teil des EU-Primärrechts und bindet Österreich ohne eigenen Gestaltungsspielraum.

Begründung

Dieses Protokoll ist Teil des EU-Beitrittsvertrags und steht als Primärrecht der EU nicht zur Disposition Österreichs. Es schützt die traditionellen Lebensgrundlagen der Samen durch ausdrückliche Ausnahmen vom EU-Binnenmarktrecht für exklusive Rentierhaltungsrechte. Ein einseitiger Widerruf durch Österreich wäre völkerrechtlich nicht möglich.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Ungeachtet der Bestimmungen des EG-Vertrags können den Samen ausschließliche Rechte zur Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieses Protokoll kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen einstimmig die erforderlichen Änderungen des Protokolls beschließen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz