EU-Beitrittsvertrag
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der EU-Beitrittsvertrag war ein einmaliger Akt, mit dem Österreich 1995 der Europäischen Union beitrat. Die darin enthaltenen Bestimmungen – Beitrittserklärung, Ratifikationsverfahren, Hinterlegung der Urkunden – sind vollständig vollzogen. Die dauerhaften Rechte und Pflichten der österreichischen EU-Mitgliedschaft ergeben sich seither unmittelbar aus den konsolidierten EU-Verträgen (EUV, AEUV); der Beitrittsvertrag selbst hat als eigenständiges Instrument keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Mitglieder der Europäischen Union und Vertragsparteien der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung. (2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags. (3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten auch für diesen Vertrag.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 1994 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags und der Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 170 und 176 der Beitrittsakte, des Anhangs I zur Akte sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle Nr. 1 und Nr. 6; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären ode
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz