Deregulierung, aber richtig

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Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 609/1995 · in Kraft seit 1995-09-08

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet den Lehrberuf Hoergeraeteakustiker ein und legt Berufsbild und Ablauf der Lehrabschlusspruefung fest. Sie verschliesst niemandem den Beruf, sondern beschreibt nur, was eine geordnete Lehre umfasst und wie der Abschluss geprueft wird. Damit ist sie Teil der dualen Ausbildung und schafft einen vergleichbaren, nachvollziehbaren Abschluss. Die sehr kleinteiligen Zeitvorgaben fuer die Pruefung sind lediglich technische Details ohne nennenswerte Freiheitskosten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Einrichtung des Lehrberufes Hörgeräteakustiker § 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In der Anlage (Lehrberufsliste) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 414/1995, werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Herrenkleidermacher'' folgende Bestimmungen eingefügt: ----------------------------------------------------- Anrechnung Lehrberuf Lehrzeit Verwandter der Lehrzeit in Jahren Lehrberuf auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß ----------------------------------------------------- Hörgeräte- akustiker 3 Optiker 1. voll

§ 4 ↗ RIS

Berufsbild § 4. Für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. --------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr --------------------------------------------------------------------- 1. Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen --------------------------------------------------------------------- 2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten --------------------------------------------------------------------- 3. Kenntnis über den anatomischen Aufbau des Außen-, Mittel- und Innenohres sowie über die physiologischen Vorgänge im Ohr --------------------------------------------------------------------- 4. Kenntnis über p

§ 6 ↗ RIS

Gliederung der Lehrabschlußprüfung § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

§ 7 ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeitsproben aus fünf der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls Fertigkeiten der Bereiche 1 bis 3 enthalten sein müssen. Die erforderlichen Arbeitsmittel sind durch den Prüfling zu bestimmen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:

§ 10 ↗ RIS

Fachkunde § 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz