Güterbeförderungsgesetz 1995
GütbefG · BG · BGBl. Nr. 593/1995 · in Kraft seit 1995-09-01
50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Güterbeförderungsgesetz regelt den gewerblichen Güterverkehr nach EU-Vorgaben. Bleibt; nationale Zusatzhürden wären zu prüfen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für (2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für: (3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. (4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben. (5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist. 17.03.2022 10007643 NOR40242613
KI-Analyse · 2026-06-06 · 46 §§ im Datensatz