Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 892/1994 · in Kraft seit 1994-12-01
59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen verpflichtet Österreich und Deutschland zum gegenseitigen Informationsaustausch über Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit. Angesichts der Nähe österreichischer Bevölkerungszentren zu deutschen Kernkraftwerken ist dieser Informationsaustausch ein legitimes Sicherheitsanliegen. Das Abkommen ist in seinen Anforderungen minimal und erfüllt einen echten öffentlichen Sicherheitszweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, 1. Juli 1993 Herr Botschafter, Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vorzuschlagen: Die Bestimmungen des Abkommens vom 3. Mai 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Österreich über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes werden nunmehr in der den veränderten Umständen angepaßten Fassung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewandt. Der Wortlaut der jetzt geltenden Fassung ist als Anlage beigefügt. Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für d
Anl. 1 ↗ RIS
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind - in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen, in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation - wie folgt übereingekommen: (Anm.: Es folgen die Art. 1 bis 5 und Anlage, siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 892/1994)
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz