Heizkosten-Stammblattverordnung
· V · BGBl. Nr. 905/1994 · in Kraft seit 1995-01-01
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt vor, dass Waermeabgeber die Stammblatter nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz auf bestimmten Formblättern (Anlage A und B als PDF aus 1994) fuehren muessen. Die in Paragraph 2 eingeraeuimte Uebergangserleichterung bis 31. Dezember 1999 ist seit einem Vierteljahrhundert abgelaufen und sollte gestrichen werden. Papierbezogene Formvorgaben aus 1994 passen nicht mehr in eine digitale Verwaltungsrealitaet; die Verordnung sollte durch technologieneutrale Anforderungen ersetzt werden, die auch elektronische Loesungen erlauben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage A (Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage B (Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz