Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

BZP-VO · V · BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001 · in Kraft seit 2001-01-19

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
60Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Frühe Fassungen setzen alte EU-Berufszugangsrichtlinien für den Personenverkehr um (CELEX 374L0562 u.a.). Diese verlangen Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung; die konkreten Eigenkapitalschwellen, Pflichtprüfungen vor Landeskommissionen und Detailverfahren sind nationale Ausgestaltung.

Begründung

Die Verordnung macht den Einstieg ins Taxi-, Mietwagen- und Buslinien-Gewerbe von Pflichtprüfungen, Eigenkapitalnachweisen und Bürokommissionen abhängig. Solche Marktzutrittsschranken schützen vor allem etablierte Anbieter und erschweren Neugründungen. Der über die EU-Mindestanforderungen hinausgehende Prüf- und Kapitalapparat sollte deutlich abgebaut werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: (2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen. Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe, BGBl. Nr. 112/1996 19.01.2023 10007578 NOR40016096

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit § 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen: (2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich (3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen. 19.01.2023 10007578 NOR40125753

§ 3 — Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ↗ RIS

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit § 3. (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. (2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für (3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapita

§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Fachliche Eignung Prüfung der fachlichen Eignung § 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird. (2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen. (3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. 19.01.2023 10007578 NOR12083865 N5199442161J

§ 6 — Prüfungstermin ↗ RIS

Prüfungstermin § 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden. 19.01.2023 10007578 NOR12083867 N5199442163J

KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz