Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen
· V · BGBl. Nr. 850/1994 · in Kraft seit 1994-11-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezeichnet bestimmte Arten von Betriebsanlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Sie reduziert Bürokratie, indem sie für bestimmte Anlagen ein schnelleres und weniger aufwändiges Verfahren ermöglicht. Solange das vereinfachte Verfahren nach der GewO existiert, braucht es auch diese Konkretisierungsverordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen: BGBl. Nr. 148/1955, Bearbeitung, Sendeeinrichtung, Naturstein, Empfangseinrichtung, Malereibetriebsmittel 02.02.2023 10007570 NOR12091101 N5199912898Y
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1994 in Kraft. 02.02.2023 10007570 NOR12083815 N5199441963J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz