EWR-Abkommen – Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens – Gemeinsame Erklärung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 565/1994 · in Kraft seit 1994-07-23
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Gemeinsame Erklärung regelte Ursprungsregeln für Waren, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens (1. Jänner 1994) exportiert wurden – also Waren, die seit über 30 Jahren vollständig zollrechtlich abgefertigt sind. Die Übergangsbestimmung ist längst ausgelaufen und entfaltet keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gemeinsame Erklärung betreffend die Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588.) Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italieni
Art. 1 ↗ RIS
A. Waren, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf der Grundlage des EFTA-Übereinkommens oder des betreffenden bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden von einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei ausgeführt wurden, gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR. Dies gilt nicht für Waren, für die Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll Nr. 2 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den jeweils betroffenen EFTA-Staaten und Anhang D zum EFTA-Übereinkommen angewandt worden sind. B. Die Titel V und VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen finden auf die im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise Anwendung, die neben dem Hinweis auf den Ursprung im EWR einen Hinweis auf den Ursprung in der Gemeinschaft, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen enthalten. C. Die einschlägigen nicht veröffentlichten Entscheidungen zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz