Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
· V · BGBl. Nr. 480/1994 · in Kraft seit 1994-07-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Delegierungsverordnung betrifft eine konkrete Leitungsanlage (110-kV-Leitung Enns–Mauthausen), die seit 1994 errichtet ist und in Betrieb steht. Das seither grundlegend erneuerte österreichische Energierecht und EU-Energierecht regeln die behördlichen Zuständigkeiten für solche Anlagen heute abschließend. Die Verordnung entfaltet keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich BGBl. Nr. 480/1994 01.07.1994 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich StF: BGBl. Nr. 480/1994 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft „110 kV-Leitung Enns – Mauthausen“ vorzunehmen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz