Deregulierung, aber richtig

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll C

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1994 · in Kraft seit 1994-02-14

59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll C zum EFTA-Tschechien-Abkommen ist vollständig überholt: Österreich ist seit 1995 kein EFTA-Mitglied mehr, und die Tschechische Republik ist seit 2004 EU-Mitglied. Beide Länder sind heute durch EU-Binnenmarktrecht verbunden – das Protokoll hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel1 ↗ RIS

Artikel1 Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben. Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

Art. 2 — Artikel2 ↗ RIS

Artikel2 Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art, anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten. Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz