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Gewerbeordnung 1994 – Übergangsrecht

GewO 1994 · BG · BGBl. Nr. 194/1994 · in Kraft seit 1994-03-19

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Übergangsbestimmung regelt Verfahren zu gewerblichen Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch anhängig waren – also Verfahren, die seit nahezu 40 Jahren abgeschlossen sein müssen. Das Übergangsrecht ist vollständig ausgelaufen und entfaltet keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

50/01 Gewerbeordnung Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 BGBl. Nr. 691/1995 (VfGH) BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.) Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG (BGBl. I Nr. 61/2018) 11.10.2023 10007518 NOR11007642 N5199434926J

Art. 1 ↗ RIS

Übergangsrecht (1) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen waren, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig waren, Art. I Z 240 und 242 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen war, ist Art. I Z 81 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden. (2) Die am 1. Jänner 1989 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 74 Abs. 2 Z 1) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung. (3) Die am 1. Jänner 1989 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz