Gewerbeordnung 1994
GewO 1994 · BG · BGBl. Nr. 194/1994 · in Kraft seit 1994-03-19
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Gewerbeordnung schützt mit ihren Regeln zu Betriebsanlagen, gefährlichen Stoffen und Emissionen tatsächlich Nachbarn und Umwelt vor konkreten Gefahren – dieser Kern ist berechtigt. Daneben verlangt sie aber für zahlreiche Tätigkeiten einen Befähigungsnachweis und eine Meisterprüfung und teilt die Gewerbe in reglementierte und freie ein. Dieser Zugangsschutz hält vor allem fähige Konkurrenz fern und schützt bestehende Betriebe, ohne dass die Kundschaft dadurch messbar sicherer würde. Der Sicherheitskern soll bleiben, die Befähigungs- und Meisterpflichten und die lange Liste reglementierter Gewerbe gehören gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 9 ↗ RIS
Anlage 9 MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG II. Versicherungsanlageprodukte III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG 06.02.2019 10007517 NOR40212643
§ 5 — 2. Einteilung der Gewerbe ↗ RIS
2. Einteilung der Gewerbe § 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. (2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen. 18.07.2017 10007517 NOR40194266
§ 16 — 4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben ↗ RIS
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen § 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat. (2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. (3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen. (4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen
§ 20 — Meister- und Befähigungsprüfungen ↗ RIS
Meister- und Befähigungsprüfungen § 20. (1) Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß
§ 74 — 8. Betriebsanlagen ↗ RIS
8. Betriebsanlagen § 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (4) Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sin
§ 94 — II. Hauptstück ↗ RIS
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe 1. Reglementierte Gewerbe § 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: Etuierzeugung, Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Gastechnik, Goldschmied, Goldschläger, Silberschläger, Kältetechnik, Plattenleger, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Lebensberatung, Maschinentechnik, Bürotechnik, Streichinstrumentenerzeuger, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer 18.07.2017 10007517 NOR40194282
KI-Analyse · 2026-07-30 · 352 §§ im Datensatz