Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
BZGü-VO · V · BGBl. Nr. 221/1994 · in Kraft seit 1994-04-01
50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer Güter mit dem Lkw befördern will, muss eine Prüfung ablegen und seine Finanzkraft nachweisen – das ist eine Marktzutrittshürde, die etablierte Anbieter vor neuen schützt. Ein Mindestmaß verlangt zwar das EU-Recht, doch die Verordnung geht mit detailliertem Prüfungsablauf und einer noch in Schilling und Dienstklassen bemessenen Gebühr darüber hinaus. Diese veralteten und überflüssigen Vorgaben sind zu streichen, das Verfahren auf das EU-Minimum zu reduzieren.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Geltungsbereich § 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit § 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen: (2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn 18.05.2022 10007513 NOR40244190
§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Fachliche Eignung Prüfung der fachlichen Eignung § 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird. (2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
§ 13 — Prüfungsgebühr ↗ RIS
Prüfungsgebühr § 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. (2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen. (3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. (4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz