Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer
· V · BGBl. Nr. 67/1994 · in Kraft seit 1994-01-26
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, wie Rauchfangkehrer den Befähigungsnachweis für Montage- und Wartungsarbeiten an Gas- und Heizungsanlagen erbringen können. Die Sicherheitsanforderungen an Gasinstallationen sind legitim, da Fehler zu Explosionen oder CO-Vergiftungen führen können. Die Regelung eröffnet mehrere alternative Wege zur Qualifikationsnachweiserbringung und ist daher verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 109 Abs.5 der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen: Gasleitungsinstallateur 28.04.2026 10007506 NOR12085030 N5199530401L
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