Handel mit bestimmten Textilprodukten (China)
· Vertrag – China · BGBl. Nr. 38/1994 · in Kraft seit 1994-01-14
59/11 Textilabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie das Parallelabkommen von 1992 ein ueberholtes Textilkontingent-Abkommen; durch das WTO-Regime und die EU-Handelspolitik gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Einleitung ↗ RIS
Einleitung 1. Dieses Memorandum of Understanding wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 *) abgeschlossene Abkommen über den internationalen Handel mit Textilien – vor allem auf seinen Artikel 4 – sowie auf die am 31. Juli 1986 **), am 31. Juli 1991 ***) und am 9. Dezember 1992 ****) vereinbarten Protokolle zur Verlängerung des Übereinkommens erstellt („Das ABKOMMEN“). 2. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) hält die Vereinbarungen fest, die in Verhandlungen vom 15. und 16. November 1993 in Wien zwischen der Delegation der Volksrepublik China unter der Leitung von Herrn Li Dongsheng, Hauptabteilungsleiterstellvertreter des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China (MOFTEC) und der Delegation der Republik Österreich unter der Leitung von Dr. Gerhard Waas, Sektionschef im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, getroffen wurden und den Export von bestimmten, in den Anhängen I und II angeführten Textilprodukten von der Volksrepublik China nach Österreich betreffen. Beschränkungsdauer: Administration: 4. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß dem im Anhang III angeführten Muster, die von den zuständi
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz