GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 698/1994 · in Kraft seit 1994-07-21
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Tunesien ist heute WTO-Mitglied. Der österreichische Genehmigungsbeschluss für das GATT-Beitrittsprotokoll Tunesiens ist vollzogen und entfaltet keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt: Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert, das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten. Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Tunesiens (im folgenden „Tunesien“ bezeichnet) sind Unter Berücksichtigung der Ereignisse der Verhandlungen über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Abkommen Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Tunesien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien – vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen. 2) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt wird, sind die von Tunesien gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Tunesien Vertragspartei wird, in Kraft stehen. b) In den Fällen, in dene
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz