Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tschechische R, Slowakei

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 697/1994 · in Kraft seit 1994-07-21

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das GATT wurde 1995 durch die WTO ersetzt; sowohl die Tschechische Republik als auch die Slowakei sind seit 2004 EU-Mitglieder. Die österreichischen Genehmigungsbeschlüsse für die GATT-Beitrittsprotokolle sind längst vollzogen und haben keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN StF: BGBl. Nr. 697/1994 (NR: GP XVIII RV 1496 AB 1628 S. 166. BR: AB 4796 S. 587.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt. Die Rücknahme der anläßlich der Unterzeichnung der Protokolle erklärten Vorbehalte der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert; die Protokolle sind für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden als „Tschechische Republik“ bezeichnet), IN KENNTNIS, daß die Tschechische Republik ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), früher als Tschechoslowakei bekannt, ist und daß die VERTRAGSPARTEIEN am 3. Dezember 1992 beschlossen haben, das Allgemeine Abkommen und die einschlägigen unter ihrer Schirmherrschaft verhandelten Übereinkommen interimistisch gegenüber der Tschechischen Rep

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Die Tschechische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, im Sinne des Artikels XXXII, wobei das Datum des Inkrafttretens der Rechte und Verpflichtungen der Tschechischen Republik der 1. Jänner 1993 ist, und wird gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls anwenden: Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig angesehen. 2. a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Tschechischen Republik gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderte

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