Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Guatemala

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 696/1994 · in Kraft seit 1994-07-21

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das GATT wurde 1995 durch die WTO ersetzt; Guatemala ist heute WTO-Mitglied. Der österreichische Genehmigungsbeschluss für das GATT-Beitrittsprotokoll Guatemalas ist seit dem Inkrafttreten 1994 vollständig vollzogen und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt. Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert; das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Guatemalas (im folgenden als „Guatemala“ bezeichnet), sind UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Guatemalas zum Allgemeinen Abkommen, DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Guatemala wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet den Vertragsparteien gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: TEIL II Liste der Zollzugeständnisse 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Guatemala. TEIL III Schlußbestimmungen 5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur Annahme mittels Unterzeichnung oder einer anderen Form durch Guatemala bis 31. Juli 1991 auf. Es liegt auch zur Annahme durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf. 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Annahme durch Guatemala in Kraft. 7. Sobald Guatemala nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abk

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz