Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
· BG · BGBl. Nr. 898/1993 · in Kraft seit 1993-12-29
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz hat die Flugsicherung und die zivilluftfahrtbehördlichen Aufgaben in die Austro Control GmbH ausgegliedert. Flugsicherung und Luftfahrtaufsicht sind sicherheitskritische, dem Schutz Dritter dienende Kernaufgaben. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 2 — Aufgaben, Befugnisse ↗ RIS
Aufgaben, Befugnisse § 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können. (2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz