EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll E
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 673/1993 · in Kraft seit 1993-10-01
59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll erlaubt Liechtenstein und der Schweiz Pflichtlager für lebenswichtige Güter; Österreich wird nicht erwähnt und trägt keine Pflichten aus diesem Protokoll. Ungarn ist seit 2004 EU-Mitglied, womit das EFTA-Ungarn-Abkommen überholt ist. Das Protokoll hat für Österreich keine operative Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen. Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz