EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll C
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 673/1993 · in Kraft seit 1993-10-01
59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll C zum EFTA-Ungarn-Abkommen ist aus denselben Gründen vollständig gegenstandslos: Österreich verließ die EFTA beim EU-Beitritt 1995, und Ungarn trat der EU 2004 bei. Das gesamte Regelwerk dieser EFTA-Handelsbeziehungen ist hinfällig und sollte aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben. Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten. Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz