Deregulierung, aber richtig

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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

· V · BGBl. Nr. 707/1993 · in Kraft seit 1993-10-16

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung delegierte einmalig Behördenbefugnisse für Bau und Betrieb einer konkreten 30-kV-Doppelleitung (Umspannwerk Unterach – Schaltstation Unterach) an die Landeshauptmänner. Diese Amtshandlungen wurden vor über 30 Jahren vollständig abgeschlossen. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Doppelleitung Umspannwerk Unterach – Schaltstation Unterach“ vorzunehmen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz