Deregulierung, aber richtig

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll C

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 478/1993 · in Kraft seit 1993-08-01

59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll C zum EFTA-Rumänien-Abkommen ist doppelt überholt: Österreich ist seit 1995 kein EFTA-Mitglied mehr, und Rumänien ist seit 2007 EU-Mitglied. Die bilateralen EFTA-Handelsbeziehungen beider Länder sind vollständig durch EU-Recht ersetzt worden. Das Protokoll hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben. Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten. Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz