Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 455/1993 · in Kraft seit 1993-07-05
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung vereinfacht das gemeinsame Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein. Das gemeinsame Versandverfahren ist heute unmittelbar unionsrechtlich geregelt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen auf österreichischer Seite: auf deutscher Seite: ZA Walserberg-Autobahn -- HZA Bad Reichenhall – ZA Autobahn - ZA Schwarzbach -- HZA Bad Reichenhall – ZA Autobahn Abfertigungsstelle Bundesstraße - ZA Kiefersfelden -- HZA Rosenheim – ZA Kiefersfelden Autobahn - über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht. 2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz