Deregulierung, aber richtig

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Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 455/1993 · in Kraft seit 1993-07-05

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Unionszollkodex (VO (EU) 952/2013), Uebereinkommen ueber ein gemeinsames Versandverfahren

Begründung

Die Vereinbarung vereinfacht das gemeinsame Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein. Das gemeinsame Versandverfahren ist heute unmittelbar unionsrechtlich geregelt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen auf österreichischer Seite: auf deutscher Seite: ZA Walserberg-Autobahn -- HZA Bad Reichenhall – ZA Autobahn - ZA Schwarzbach -- HZA Bad Reichenhall – ZA Autobahn Abfertigungsstelle Bundesstraße - ZA Kiefersfelden -- HZA Rosenheim – ZA Kiefersfelden Autobahn - über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht. 2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz