Deregulierung, aber richtig

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Unternehmerprüfungsordnung

· V · BGBl. Nr. 453/1993 · in Kraft seit 1993-07-10

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Wer ein Gewerbe selbständig ausüben will, muss eine staatlich geregelte Unternehmerprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil ablegen und dafür eine Gebühr zahlen. Das ist eine Marktzutrittsschranke, die etablierte Anbieter schützt und mündige Erwachsene bevormundet: ob jemand unternehmerische Kenntnisse hat, prüft der Markt selbst. Der Prüfungszwang sollte entfallen; die zahlreichen Ausnahmen wie Unternehmerführerschein oder Schulabschlüsse zeigen, dass er ohnehin weitgehend umgangen wird.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Unternehmerprüfung ↗ RIS

Unternehmerprüfung § 3. (1) Die Unternehmerprüfung hat zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfaßt folgende Themenbereiche: (2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten. (3) Der schriftliche Teil umfaßt ein bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie schwerpunktmäßig ausgewählte Verständnisfragen und kurze Fallbeispiele aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die Projektarbeit kann alle Themenbereiche berühren. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Kandidaten in vier Stunden erwartet werden können; davon sind zwei Stunden für die Projektarbeit vorzusehen. Der schriftlic

§ 4 — Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung ↗ RIS

Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung § 4. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung beträgt (2) Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Abs. 5 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt. (3) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen. (4) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 2 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. (5) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie (6) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsste

§ 8 — Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung ↗ RIS

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 8. (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er (2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist: (3) Abs. 2 Z 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird. (4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist: (5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereiche

§ 8a — Unternehmerführerschein ↗ RIS

Unternehmerführerschein § 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz