Export bestimmter Textilerzeugnisse (Hongkong)
· Vertrag – Hongkong · BGBl. Nr. 275/1993 · in Kraft seit 1993-04-30
59/11 Textilabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Memorandum regelt Textilexportquoten zwischen Hongkong und Österreich auf Basis des Internationalen Textilübereinkommens (MFA), das 1994 auslief. Seit Österreichs EU-Beitritt 1995 ist Handelspolitik ausschließlich EU-Kompetenz; bilateral vereinbarte Textilquoten sind seither nicht mehr möglich. Das MOU ist in dreifacher Hinsicht obsolet: das Rahmenabkommen existiert nicht mehr, Österreich hat keine eigene Handelspolitik gegenüber Drittstaaten mehr, und die Quotenregelungen sind hinfällig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Einleitung ↗ RIS
Einleitung 1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die zwischen den Regierungen Hongkongs und Österreichs hinsichtlich des Exportes von bestimmten Textilerzeugnissen von Hongkong nach Österreich getroffen worden sind. 2. Dieses MOU wurde unter Bedachtnahme auf das ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN (im folgenden als „ÜBEREINKOMMEN“ bezeichnet) vom 20. Dezember 1973, 1) verlängert durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 2) und vom 31. Juli 1991 3) insbesondere des Artikels 4 des ÜBEREINKOMMENS getroffen. Geltungsbereich 3. Dieses MOU findet auf Exporte der in den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach Österreich Anwendung. Beschränkungsdauer Beschränkungsmenge 5. Hongkong wird Exporte der in Anhang I dieses MOU's angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den Spalten e), und f) angegebenen Mengen während der dort bezeichneten Zeiträume beschränken. 6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I dieses MOU's angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewi
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz