Deregulierung, aber richtig

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Empfehlung Nr. 1/91

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 320/1993 · in Kraft seit 1993-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Empfehlung von 1991 änderte das gemeinsame Versandverfahren zwischen EWG und EFTA-Staaten, dem Österreich damals noch als Nicht-EU-Staat angehörte. Mit dem EU-Beitritt 1995 und der vollständigen Neugestaltung des gemeinsamen Versandverfahrens ist dieser spezifische Änderungsakt vollständig überholt und ohne operative Bedeutung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 *1) über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 enthält die wesentlichen Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern. Die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Bestimmungen wurden kürzlich substantiell im Bereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher erforderlich, das Übereinkommen anzupassen. Die gleichzeitige Anwendung dieser Anpassung und Änderungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist vorzusehen; EMPFIEHLT DEN VERTRAGSPARTEIEN, Geschehen zu Helsinki am 19. September 1991. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987

Anl. 1 ↗ RIS

Anhang -------- Änderung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird wie folgt geändert: (Anm.: es folgen die Änderungen)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz