Deregulierung, aber richtig

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll D

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 165/1993 · in Kraft seit 1993-01-01

59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll erlaubt Liechtenstein und der Schweiz, Pflichtlager für überlebensnotwendige Waren anzulegen. Österreich wird in keiner Weise erwähnt und trägt keine Pflichten aus diesem Protokoll. Als EU-Mitglied ist der Handel mit Israel zudem durch das EU-Israel-Assoziierungsabkommen geregelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen. Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz