Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

BO 1994 · V · BGBl. Nr. 951/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlangt für Taxi- und ähnliche Lenker einen behördlichen Ausweis, eine 15- bis 25-stündige Pflichtausbildung und eine von der Wirtschaftskammer betriebene Prüfung samt eigener Ortskenntnis-Prüfung. Der berechtigte Kern ist die Verkehrssicherheit und Zuverlässigkeit der Fahrer, doch die kammergeführte Prüfungspflicht und die lokalen Wissensnachweise wirken in Zeiten der Navigation als unnötige Marktzutrittsschranke. Die schützenden Teile sollten bleiben, die überschießenden Prüfungs- und Ortskenntnishürden gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber (2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i. (3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen. BGBl. I Nr. 76/1997 25.09.2020 10007383 NOR40226586

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7. (2) Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen. 25.09.2020 10007383 NOR40226588

§ 12 ↗ RIS

§ 12. (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde. (2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen. (3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen. 25.09.2020 10007383 NOR40226591

KI-Analyse · 2026-06-12 · 32 §§ im Datensatz