EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 910/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll passte das EWR-Abkommen nach der Nichtratifizierung durch die Schweiz an und brachte es 1994 für Österreich in Kraft. Es ist Bestandteil der weiterhin geltenden Vertragsgrundlage und schränkt keine inländische Freiheit ein.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft. (2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat (3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen. 07.04.2025 10007382 NOR12079949 N5199318949L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen. (2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: „‚EFTA-Staaten‘: die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,“ (3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt. 07.04.2025 10007382 NOR12079950 N5199318950L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz