EWR-Abkommen – Protokoll 2
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll listet Waren (wie Kasein und Albumin) auf, die vom Anwendungsbereich des EWR-Abkommens ausgeschlossen sind. Als EU-Mitglied gilt für Österreich die Kombinierte Nomenklatur des EU-Zolltarifs und das EU-Handelsrecht. Das Protokoll hat keine eigenständige Bedeutung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen: --------------------------------------------------------------------- HS-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- 35.01 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime 35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: 10 - Eieralbumin: ex 10 - - anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht 90 - andere: ex 90 - - Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht 35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken: 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken ex 10 - - veresterte Stärken und veretherte Stärken 08.04.2025 10007381 NOR12079948 N5199318943L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz