Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 49

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll regelt die Zollbehandlung von EWR-Waren beim Import nach Ceuta und Melilla. Als EU-Mitglied wird dieser Handel für Österreich durch EU-Zollrecht und entsprechende EU-Abkommen geregelt. Das Protokoll hat für Österreich keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie auf Grund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird. Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden. 10.04.2025 10007380 NOR12079943 N5199318937L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz