EWR-Abkommen – Protokoll 48
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Protokoll stellt sicher, dass Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die EuGH-Rechtsprechung nicht beeinträchtigen. Österreich ist als EU-Mitglied direkt dem EuGH unterstellt; das Protokoll hat für Österreich keine eigenständige Schutzfunktion mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß den Artikeln 105 und 111 dürfen nicht die Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen. 10.04.2025 10007379 NOR12079942 N5199318935L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz