Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 47

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Protokoll 47 harmonisiert den Weinhandel im EWR-Rahmen durch Verweis auf EU-Weinrecht. Mit dem EU-Beitritt Oesterreichs 1995 gilt EU-Weinrecht fuer Oesterreich unmittelbar und vollstaendig; das Protokoll ist fuer Oesterreich ohne operative Bedeutung. Der Weinsektor wird direkt durch EU-Verordnungen geregelt, nicht durch dieses EWR-Protokoll.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und in Anlage 1 zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen. Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein. Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden. Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in Anlage 1 zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben. 10.04.2025 10007378 NOR12083488 N5199440634J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz