EWR-Abkommen – Protokoll 46
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll sieht eine Zweijahresprüfung der Fischereikooperation vor, mit einer ersten Prüfung vor Ende 1993 – die also seit über 30 Jahren stattgefunden haben müsste. Österreich ist als Binnenland ohne eigene Seefischerei von diesem Protokoll nicht berührt; zudem gilt EU-Fischereirecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Im Lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fischereipolitik zu entwickeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden. 10.04.2025 10007377 NOR12079939 N5199318930L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz